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Mündliches Abitur

Rechtsgrundlagen der Leistungsbewertung

(im Land Brandenburg, Stand: 01.09.2006)

GOSTVVorläufiger Rahmenplan Englisch Sek. IIRahmenlehrplan für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe im Land Brandenburg Englisch (gültig ab 2008)BbgSchulGVV-Leistungsbewertung

Ein immer wiederkehrendes, scheinbar nicht lösbares Problem stellt die Leistungsbewertung im Bereich der Mitarbeit im Unterricht (Definition)dar. SchülerInnen fühlen sich permanent falsch beurteilt, LehrerInnen sehen sich außerstande, Anfragen und Kritik an der Notengebung souverän zu begegnen. Woran liegt das?
Zum einen sicherlich an dem veränderten Lehrer-Schüler Verhältnis.
Wurde früher die Notengebung von den SchülerInnen zwar nicht geliebt, aber dennoch gequält und relativ widerspruchslos akzeptiert, so hat sich heute eine SchülerInnengeneration (glücklicherweise!) herangebildet, die Fragen stellt und auch offen Kritik anmeldet, wenn die Notengebung nicht transparent ist. Dass dabei gelegentlich übers Ziel hinausgeschossen wird, lässt sich nicht vermeiden und sollte mit der nötigen Abgeklärtheit hingenommen werden.
LehrerInnen hingegen befinden sich in einem Spannungsfeld aus Kontrolle, Druck und Misstrauen, dem sie nur entrinnen können, wenn sie die gültigen Rechtsvorschriften sicher kennen und nach ihnen beurteilen. Obwohl es eindeutige Regelungen zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung gibt, scheinen etliche KollegInnen diese nicht zu kennen bzw. sie werden von ihnen offenkundig ignoriert. So basieren vielfach Zeugnisnoten noch primär auf punktuellen Leistungsfeststellungen, weil man meint, so eine Pseudoobjektivität bei der Bewertung herstellen zu können. Dass dieses nicht im Einklang mit den gültigen Vorschriften steht, scheint dabei niemanden zu stören. Die unkommentierte Eintragung dieser Teilnoten in die "ominösen" Notenhefte trägt auch nicht dazu bei, für Klarheit in der Sache zu sorgen, da KlassenlehrerInnen und TutorInnen die Noten ohne Rücksprache mit den jeweiligen FachlehrerInnen an die Eltern weitergeben und diese wie selbstverständlich das arithmetische Mittel bilden, um die potentielle Endnote zu ermitteln. Differiert dann die tatsächlich erteilte Endnote von der erwarteten, ist das Unverständnis groß und es kommt zu Konflikten.
SchülerInnen, LehrerInnen und Eltern sollte deshalb absolut klar sein bzw. gemacht werden, dass jede erteilte Einzelnote (als Ergebnis einer punktuellen Leistungsfeststellung) nur im Gesamtkontext des Unterrichts und des unterrichtlichen Handelns zu sehen ist, mithin die Findung der Endnote nicht ein rein mathematischer Prozess ist, sondern vielmehr einem fachlichen und pädagogischem Ermessen unterliegt.
Wird dieses in Frage gestellt, wird die Kompetenz der Lehrkraft in Frage gestellt.


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der gymnasialen Oberstufe (Gymnasiale-Oberstufen-Verordnung - GOSTV) i.d.F. vom 01.03.2002, geänd. 29.09.2005

Abschnitt 3
Leistungsbewertung

§ 12
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler über ihren Leistungsstand. Sie ist für die Schule Ausgangspunkt für Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn. Dazu findet jeweils am Ende der ersten drei Schulhalbjahre der Qualifikationsphase eine Jahrgangskonferenz statt, die über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Leistungsstand berät.

(2) In die Gesamtbewertung jedes Schulhalbjahres (Kursabschlussnote) für die in einem Grund- oder Leistungskurs im Zusammenhang mit Unterricht erbrachten Leistungen fließt zum einen die Bewertung der in den Klausuren erbrachten Leistungen und zum anderen unter Berücksichtigung einer pädagogischen Abwägung die Bewertung der weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ein. Die Bewertung von Klausuren geht

  1. in Grundkursen in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase sowie in Leistungskursen im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu einem Viertel und
  2. in Leistungskursen in den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zur Hälfte in die Kursabschlussnote ein. Bei Kursen ohne Klausuren wird die Kursabschlussnote aus den Bewertungen der weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen gebildet.

(3) Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und über weitere Leistungsnachweise sowie deren Gewichtung zu informieren.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Lehrkraft den Leistungsstand auch durch eine besondere mündliche, schriftliche oder praktische Überprüfung feststellen.

(6) In der gymnasialen Oberstufe werden Leistungen mit Noten mit Tendenz und zusätzlich mit Punkten von 15 bis null bewertet. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note mit Tendenz 1+ 1 1- 2+ 2 2- 3+ 3 3- 4+ 4 4- 5+ 5 5- 6
Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

(7) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Punkte. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und gegen die äußere Form liegen dann vor, wenn die Mängel so zahlreich und gravierend sind, dass sie nicht dem Leistungsstand entsprechen, der im jeweiligen Schulhalbjahr erwartet werden kann.

(8) Im Fach Sport setzt sich die Gesamtbewertung aus Sporttheorie und Sportpraxis sowie gegebenenfalls den Klausuren zusammen. Ist das Fach Sport nicht Klausurfach, so beträgt das Gewicht von Sporttheorie an der Gesamtnote im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase ein Sechstel. Ist Sport Klausurfach, so beträgt das Gewicht von Sporttheorie an der Gesamtnote im Grundkurs ein Achtel, im Leistungskurs ein Zwölftel. Bei einer zeitweisen oder auf bestimmte sportpraktische Übungen bezogenen Beurlaubung erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Sporttheorie und dem verbleibenden Unterricht in Sportpraxis, wobei der Anteil der Sporttheorie an der Gesamtbewertung angemessen erhöht werden kann.

(9) Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sind ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen bei der mündlichen, schriftlichen oder praktischen Leistungserbringung zu gewähren.

§ 13
Klausuren und Andere Leistungsnachweise

(1) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die auch praktisch-gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten können. Sie sollen schrittweise auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.

(2) Andere Leistungsnachweise sind einzelne herausgehobene Leistungen, die den Anforderungen einer Klausur vergleichbar sind und gleichgewichtig an deren Stelle bei der Leistungsbewertung Berücksichtigung finden. Bei vorwiegend praktischen und gestalterischen Leistungen müssen auch ausreichende theoretische Anteile enthalten sein.

(3) Klausuren sind

  1. im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase in allen belegten Fächern je eine mit einer Dauer von 90 Minuten,
  2. in den Leistungskursfächern im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase je eine mit einer Dauer von 90 Minuten, in den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase je zwei pro Schulhalbjahr mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten und im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase je eine mit einer Dauer von 135 Minuten,
  3. in den Grundkursfächern Deutsch, in zwei Fremdsprachen, einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach, sofern nicht als Leistungskurs belegt, sowie gegebenenfalls in weiteren von den Schülerinnen und Schülern zusätzlich unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 gewählten abiturrelevanten Fächern je eine pro Schulhalbjahr mit einer Dauer von 90 Minuten und
  4. im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in den gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächern je eine der in Nummer 2 und 3 genannten unter Abiturbedingungen

zu schreiben.

(4) In jedem Fach, in dem gemäß Absatz 3 Klausuren zu schreiben sind (Klausurfächer), kann eine Klausur pro Schuljahr der Qualifikationsphase durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Klausuren gemäß Absatz 3 Nr. 4.

(5) Termine für Klausuren müssen mindestens drei Wochen vorher angekündigt worden sein. Über die Grundsätze der Verteilung im Schulhalbjahr entscheidet die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Es ist unzulässig, dass Schülerinnen und Schüler an einem Tag mehr als eine Klausur schreiben.

Vorläufiger Rahmenplan Englisch Sek. II
4. Leistung und Bewertung
[...]
Lernerfolgskontrollen und die damit verbundene Bewertung von Leistungen erfüllen stets auch eine auf die individuelle Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler bezogene pädagogische Funktion. In diesem Sinne sollen die festgestellten Leistungen nicht nur und ausschließlich auf die Normen bezogen werden, die sich aus den Vorgaben des Rahmenplans oder aus der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Lerngruppe herleiten lassen, sondern sie sollten auch auf die "Lerngeschichte" der lernenden Individuen bezogen werden. Selbst wenn Schülerinnen und Schüler fachliche Anforderungen (noch) nicht vollständig erfüllen, allerdings Fortschritte in der eigenen Leistungsentwicklung machen, sollte Leistungsbewertung dieses in positiver Weise deutlich machen, um die Lernenden zu bestätigen und zu weiteren Anstrengungen zu motivieren. Das hat u.a. auch zur Folge, dass die Lehrenden sich nicht darauf beschränken dürfen festzustellen, was die Lernenden nicht können oder wissen, sondern vorrangig ermitteln und dokumentieren, welche Lernfortschritte sie gemacht haben.

4.1 Mitarbeit im Unterricht (Sonstige Mitarbeit, Beobachtung der im Unterricht erbrachten Leistungen)
[...]
Da Lernende unterschiedlich auf Medien, Unterrichtsverfahren, Arbeits- und Sozialformen reagieren, müssen diese auch in ihrer Vielfältigkeit bei der Konzeption von Lernerfolgsüberprüfungen berücksichtigt werden. So können viele Lernende sich z.B. in Situationen des lehrergeleiteten Unterrichtsgesprächs nicht voll entfalten, weil sie sich selbst unter Konkurrenzdruck zu den Mitschülern stellen oder glauben, den Anforderungen des/der Unterrichtenden nicht gerecht werden zu können. In Situationen des schüler- bzw. projektorientierten Arbeitens hingegen sind diese Schülerinnen und Schüler oft erfolgreicher und erbringen Leistungen, zu denen sie sonst nicht in der Lage sind.
Um der Komplexität von Lehr- und Lernprozessen und der kommunikativen Zielsetzung des Englischunterrichts zu entsprechen, darf sich die Leistungsfeststellung im Unterricht nicht auf einzelne Bereiche des Faches beschränken. Vielmehr müssen Leistungen in allen Bereichen in repräsentativer Weise erfasst und bewertet werden. Außerdem sollte die Beurteilung der Schülerleistungen nicht ausschließlich punktuell erfolgen. Die Lehrkräfte sollten über einen längeren Zeitraum die Schülerleistungen beobachten und sich entwickeln lassen. Aus der Beteiligung des Schülers bzw. der Schülerin in den verschiedenen Phasen des Unterrichts (z.B. Vortrag von Hausaufgaben, Zusammenfassung einer gelesenen Textpassage, Finden und Begründen von Lösungsvorschlägen in einem problemorientierten Unterrichtsgespräch, Sammlung von Zeitungsartikeln etwa zum Thema race relations in englischen Großstädten und der inhaltlichen Aufbereitung und Präsentation durch eine headline-Collage) ergibt sich ein umfassendes individuelles Leistungsbild für eine Kursphase.
Die Mitarbeit im Unterricht besteht aus mündlichen, schriftlichen und praktischen Beiträgen, u.a.

Bei der Bewertung der Mitarbeit im Unterricht sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Sprachkompetenz

Sachkompetenz
Sozialkompetenz

Rahmenlehrplan für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe im Land Brandenburg Englisch
1.3 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung Wichtig für die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler ist eine individuelle Beratung, die die Stärken der Lernenden aufgreift und Lernergebnisse nutzt, um Lernfortschritte auf der Grundlage nachvollziehbarer Anforderungs- und Bewertungskriterien zu beschreiben und zu fördern.
So lernen die Schülerinnen und Schüler, ihre eigenen Stärken und Schwächen sowie die Qualität ihrer Leistungen realistisch einzuschätzen und kritische Rückmeldungen und Beratung als Chance für die persönliche Weiterentwicklung zu verstehen.
Sie lernen außerdem, anderen Menschen faire und sachliche Rückmeldungen zu geben, die für eine produktive Zusammenarbeit und ein erfolgreiches Handeln unerlässlich sind.
Die Anforderungen in Aufgabenstellungen orientieren sich im Verlauf der Qualifikationsphase zunehmend an der Vertiefung von Kompetenzen und den im Kerncurriculum beschriebenen abschlussorientierten Standards sowie an den Aufgabenformen und der Dauer der Abiturprüfung. Die Aufgabenstellungen sind so offen, dass sie von den Lernenden eine eigene Gestaltungsleistung abverlangen. Die von den Schülerinnen und Schülern geforderten Leistungen orientieren sich an lebens- und arbeitsweltbezogenen Textformaten und Aufgabenstellungen, die einen Beitrag zur Vorbereitung der Lernenden auf ihr Studium und ihre spätere berufliche Tätigkeit liefern.
Schriftliche Leistungen:
Neben den Klausuren fördern umfangreichere schriftliche Arbeiten in besonderer Weise bewusstes methodisches Vorgehen und motivieren zu eigenständigem Lernen und Forschen.
Mündliche Leistungen:
Auch den mündlichen Leistungen kommt eine große Bedeutung zu. In Gruppen und einzeln erhalten die Schülerinnen und Schüler Gelegenheit, ihre Fähigkeit zum reflektierten und sachlichen Diskurs und Vortrag und zum mediengestützten Präsentieren von Ergebnissen unter Beweis zu stellen.
Praktische Leistungen:
Praktische Leistungen können in allen Fächern eigenständig oder im Zusammenhang mit mündlichen oder schriftlichen Leistungen erbracht werden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten so die Gelegenheit, Lernprodukte selbstständig allein und in Gruppen herzustellen und wertvolle Erfahrungen zu sammeln.

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 02.08.2002
§ 57
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Förderschule für geistig Behinderte treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten. Davon abweichend können in der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung Noten an die Stelle der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung treten. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 können auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Die Leistungsbewertung kann in den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zugrunde gelegt:

  1. sehr gut (1)
    Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
  2. gut (2)
    Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3)
    Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4)
    Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5)
    Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. ungenügend (6)
    Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Form von Noten, Punkten oder schriftlichen Aussagen zur Leistungsbewertung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Verwaltungsvorschrift zur Leistungsbewertung (19.06.2006)
Hier können Sie sich die neue Verwaltungsvorschrift herunterladen! Download der VV-Leistungsbewertung (Acrobat Symbol)


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